1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und Umschichtungsgewinnen gemäß §4 Absatz 2 der Stiftungssatzung

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind

3. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch die Zuwendende oder den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zu zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

4. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.