1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, zu einer Sitzung schriftlich einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter Ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen, wobei ein anwesendes Mitglied immer nur ein abwesendes Mitglied vertreten kann. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Nierderschriften anzufertigen.
4. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 10 und 11 dieser Satzung.