1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein oder im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter.

2. Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung.

3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens

b) die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Beschlussfassung darüber

c) die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Beschlussfasung darüber

4. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln erstellen.

5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes übern ihre Tätigkeit für die Stiftung grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.