1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung ganz oder in Teilbereichen an Dritte übergeben. Hierüber ist ein separater Geschäftsbesorgungsvertrag zu schließen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen lassen. Die Prüfung muss sich auf die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.