1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Anderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 75% der Mitglieder des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§13) wirksam.