Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an
1. den Verein Herzenswunsch e.V.
2. die Bundesstiftung Kinderhospiz
je zu 1/2,
die es für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §2 der Stiftung zu verwenden haben.