Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an

1. den Verein Herzenswunsch e.V.

2. die Bundesstiftung Kinderhospiz

je zu 1/2,

die es für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §2 der Stiftung zu verwenden haben.